Präferenzen

Gemäß der Gesetzgebung, die auf dem Territorium der FWZ „Witebsk“ angewendet wird, gilt eine spezielle Rechtsordnung, die Präferenzen für die Unternehmens- und Investitionstätigkeit vorsieht und für juristische Personen gilt, die in der festgestellten Ordnung als Inländer der FWZ „Witebsk“ registriert sind, in folgenden Fällen:

  1. Realisierung der Eigenprodukte außerhalb der Republik Belarus;
  2. Realisierung der Eigenprodukte an andere Inländer der Freien Wirtschaftszonen der Republik Belarus. Steuerpräferenzen der FWZ „Witebsk“.

Alle Steuern auf dem Territorium der FWZ „Witebsk“ können in 2 Gruppen verteilt werden:

  1. Steuern, die nicht abgeführt werden;
  2. Steuern nach dem vollen Satz (Besteuerung der Inländer der FWZ „Witebsk“).

Steuern und Zahlungen, die NICHT abgeführt werden

  • Immobiliensteuer;
  • Gewinnsteuer innerhalb von 10 Jahren seit der Gewinnerklärung;
  • Mehrwertsteuer für Einfuhrprodukte, die in den Bestand der hergestellten Produkte eingeschlossen wurden;
  • Befreiung von Zahlungen, die mit dem Grundverkehr verbunden sind
    (von der Bezahlung der Grundsteuer, von der Bezahlung für das Recht auf den Abschluss des Grundstückmietvertrags, von den Ausgleichszahlungen des Werts von Pflanzenweltobjekten).

Steuern und Zahlungen, die nach dem vollen Satz bezahlt werden.

  • Verbrauchssteuer für hergestellte Produkte;
  • Umweltsteuer;
  • Abgaben in den Fonds des Sozialschutzes der Bevölkerung;
  • Offshore-Abgabe;
  • Einkommenssteuer der natürlichen Personen der Republik Belarus.

Die Präferenzen treten seit den 1. Tag des Monats in Kraft, der nach dem Monat folgt, in dem der Vertrag über die Bedingungen der Tätigkeit in der FWZ „Witebsk“ mit der FWZ-Administration abgeschlossen wurde.

So lassen die Steuerpräferenzen dem Investoren die Finanzbelastung des Unternehmens um 30–40% im Vergleich zu anderen Wirtschaftssubjekten in Belarus verringern.

Zollpräferenzen der FWZ „Witebsk“

In der Eurasischen Wirtschaftsunion von Belarus, Russland, Kasachstan, Armenien und Kirgisistan funktioniert ein einheitliches Zollterritorium, auf dem der Warenumsatz ohne Erhebung der Zollgebühren erfolgt, sowie keine Mengenbeschränkung oder Maßnahmen der außertariflichen Regelung eingesetzt werden.

Die FWZ-Inländer werden befreit:

  • von der Bezahlung der Einfuhrzollgebühren, Steuern bei der Einfuhr in das FWZ-Territorium und Überführung ins Zollverfahren der Freien Zollzone (nachstehend FZZ) von ausländischen Waren (Ausrüstungen, Werkzeugen, Rohstoffen, Materialien und Zubehören für die Herstellung von im Investitionsprojekt vorgesehenen Produkten);
  • von der Bezahlung von Einfuhrzollgebühren, Steuern bei der Ausfuhr von ausländischen Waren, die ins FZZ-Zollverfahren überführt wurden, sowie Produkten, die beim Einsatz von ausländischen Waren hergestellt und ins FZZ-Zollverfahren überführt wurden, außerhalb der EAWU;
  • von der Bezahlung der Mehrwertsteuer (MwSt.) bei der Ausfuhr von Produkten, die beim Einsatz von ausländischen Waren (Rohstoffen, Materialien, Zubehören) hergestellt und ins Zollverfahren der Freien Zollzone überführt wurden, ins EAWU-Zollterritorium.

Das Hauptdokument, das die Ordnung und Bedingungen der Anwendung der Zollgesetzgebung an FWZ-Inländer regelt, ist Vereinbarung über die Fragen der Freien (speziellen, besonderen) Wirtschaftszonen auf dem Zollgebiet der Zollunion und des Zollverfahrens der Freien Wirtschaftszone (nachstehend als Vereinbarung genannt).

Auf Antrag jedes FWZ-Inländers werden die FZZ-Grenzen festgelegt, nachdem er berechtigt ist, eingeführte ausländische Waren (nach Ermessen des Inländers auch Zollunion-Waren) ins FZZ-Zollverfahren überführen zu lassen.

Das FZZ-Verfahren ist ein Zollverfahren, bei dem Waren auf dem FWZ-Territorium oder seinem Teil ohne Bezahlung von Zollgebühren, Steuern, sowie ohne Anwendung der Maßnahmen der außertariflischen Regelung bezüglich der ausländischen Waren und ohne Anwendung von Verboten oder Einschränkungen hinsichtlich der Zollunionswaren unterbracht und verwendet werden.

Besonderheiten des FZZ-Verfahrens, Abrechnungen und Bezahlungen der Zollgebühren und Steuern bei der Überführung der Waren ins FZZ-Verfahren

Vorteile der FWZ „Witebsk“

  • Staatsgarantien der Rechte auf den Investitionsschutz;
  • Entwickelte Infrastruktur;
  • Die Grundstücke und Betriebsflächen sind mit allen erforderlichen Versorgungsnetzen für die Organisation der Produktion eingerichtet;
  • Geowirtschaftliche Lage;
  • Möglichkeit des gleichzeitigen Eintritts in EU-, EAWU-, GUS-Märkte;
  • Vorhandensein einer bestimmten Basis von natürlichen Ressourcen;
  • Effektive Logistik;
  • Potential der Fachkräfte;
  • Hohes Niveau der Hochschulbildung und fachlichen Berufsbildung;
  • Industrielle Kooperation;
  • Lage der Sektoren in den entwickelten Industriezentren des Gebiets Witebsk der Republik Belarus;
  • Wirtschaftliche und politische Stabilität neben einer der niedrigsten Kriminalitätsraten weltweit;
  • Einführung der visafreien Einfuhr in die Republik Belarus für Bürger aus 80 Ländern.

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